Die Familienstiftung
von Dr. Christian von Löwe, Steuerberater in der Partnerschaft Nörr Stiefenhofer Lutz in München
Herr Dr. Christian von Löwe promovierte 1998 im Stiftungssteuerrecht bei Professor Dr. Brun-Hagen Hennerkes, Universität Stuttgart und beschäftigt sich seit nunmehr mehr als 10 Jahren sowohl wissenschaftlich als auch in der praktischen Arbeit mit in- und ausländischen Stiftungen. Seit 2002 ist Herr Dr. Christian von Löwe als Steuerberater in der Partnerschaft Nörr Stiefenhofer Lutz in München mit Arbeitsschwerpunkten im nationalen und internationalen Stiftungssteuer- sowie Gemeinnützigkeitsrecht einschließlich der Nachfolgegestaltung beschäftigt. Aus seiner wissenschaftlichen Tätigkeit und praktischen Erfahrung resultieren die folgenden Veröffentlichungen: Familienstiftung und Nachfolgegestaltung - Deutschland Österreich Schweiz Liechtenstein, Düsseldorf, 1999. Die liechtensteinische Stiftung – Bermuda-Dreieck zwischen Schenkungsteuer, Steueramnestie und Steuerstrafrecht, in: Betriebs-Berater (BB) 2005, S. 1601 (zusammen mit Herrn Dr. Pelz). Österreichische Privatstiftung mit Stiftungsbeteiligten in Deutschland, in: Internationales Steuerrecht (IStR) 2005, S. 577.
Die Familienstiftung verfolgt als private Stiftung den Zweck, den Interessen einer bestimmten Familie zu dienen. Die Förderung der Familieninteressen kann in der Gewährung von Zuwendungen oder der Aufrechterhaltung von Familienvermögen bestehen. Als Stiftungsvermögen kommen insbesondere Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Wertpapiere, Unternehmen sowie Beteiligungen und Forderungen aller Art in Betracht. Im Rahmen einer Unternehmensnachfolge tritt die Familienstiftung regelmäßig als Beteiligungsträgerstiftung auf und nimmt die Gesellschafterstellung bei einer OHG oder einer KG ein. Häufig ist die Stiftung & Co. KG anzutreffen, bei der die Familienstiftung die Funktion der Komplementärin wahrnimmt. Darüber hinaus können Familienstiftungen Beteiligungen an einer AG oder GmbH halten. Stiftungen, welche das Unternehmen unmittelbar betreiben (sog. Unternehmensträgerstiftung), haben in der Praxis keine Bedeutung.
Im Gegensatz zu einem Verein oder einer Gesellschaft bestehen an einer Familienstiftung keine mitgliedschafts- oder vermögenswerte Beteiligungsrechte. Die Stiftung kennt also weder Eigentümer noch Mitglieder, sondern lediglich Begünstigte (sog. Destinatäre). Daher können bei der Familienstiftung Liquiditätsabflüsse zur Abfindung weichender Erben oder Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen vermieden werden. Auch können durch eine unternehmensverbundene Familienstiftung die Publizitätspflichten sowie die Folgen der Mitbestimmung gestaltet werden. Vorteilhaft ist weiter, dass Fremdgeschäftsführer zur Erhaltung des Familienvermögens eingesetzt werden können.
Die Familienstiftung ist keine gemeinnützige Stiftung i.S.d. §§ 51 ff. AO und damit steuerlich nicht begünstigt. Die Vermögensausstattung der Familienstiftung anlässlich ihrer Errichtung unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Zur Bestimmung der Steuerklasse wird das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Stifter und des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zugrunde gelegt. Sind die direkten Abkömmlinge des Stifters begünstigt, findet somit die günstigste Steuerklasse I Anwendung.
Die Familienstiftung ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Auf ihre Einkünfte wird daher Körperschaftsteuer i.H.v. derzeit 25% zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% erhoben. Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften vereinnahmt die Familienstiftung zu 95% körperschaftsteuerfrei. Soweit die Familienstiftung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einen Gewerbebetrieb unterhält, ist sie gewerbesteuerpflichtig. Streitig ist, ob Zuwendungen an eine bereits bestehende Familienstiftung (sog. Zustiftungen) körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte auf Ebene der Stiftung darstellen. Zumindest unterliegen diese der Schenkungsteuer mit der ungünstigsten Steuerklasse III. Das Vermögen der Familienstiftung unterliegt in Zeitabständen von 30 Jahren der sog. Erbersatzsteuer. Die Erbersatzsteuer kann auf Wunsch in bis zu 30 Jahresraten bezahlt werden. Bei dieser Verrentung der Erbersatzsteuer wird ein günstiger Zinssatz von 5,5% ohne Sicherheiten zu Grunde gelegt.
Die Zuwendungen der Familienstiftung an die Destinatäre sind nach dem Halbeinkünfteverfahren zur Hälfte einkommensteuerpflichtig. Satzungsmäßige Zuwendungen werden nicht freigebig i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erbracht und unterliegen damit bei den Destinatären nicht der Schenkungsteuer.
Wird die Familienstiftung aufgelöst (z.B. durch satzungsgemäßen Auflösungsbeschluss bei Zeitablauf oder Zweckerreichung) ist der Vermögensanfall auf der Ebene der Anfallberechtigten schenkungsteuerpflichtig. Für Zwecke der Schenkungsteuer ist nicht die Familienstiftung selbst Schenker, sondern der Stifter, was sich günstig für die anzuwendende Steuerklasse auswirkt. Allerdings fällt der Vermögensrückfall an den Stifter in die ungünstigste Steuerklasse III.
Die Familienstiftung bietet dem Stifter die Möglichkeit, seine (unternehmerischen) Ziele auch über den Tod hinaus weiter zu verfolgen. Insbesondere wirken sich Erbstreitigkeiten auf das Stiftungsvermögen nicht aus. Bei der Erbersatzsteuer erscheint es günstig, dass diese im Gegensatz zu einem plötzlichen Todesfall kalkulierbar ist. Durch die Stiftungsrechtsreform sind die in einzelnen Landesstiftungsgesetzen enthaltenen Verbote bzw. Einschränkungen von unternehmensverbundenen Stiftungen und Familienstiftungen mit Wirkung zum 1. September 2002 beseitigt worden, so dass die Familienstiftung im Rahmen der Unternehmens- bzw. Vermögensnachfolgeplanung allgemein an Bedeutung gewinnt.