Verbesserungen bei der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen
von Uwe Dörnbrack, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachanwalt für Steuerrecht (München)
Herr Uwe Dörnbrack hat nach einer Ausbildung zum Bankkaufmann sein Jurastudium in München abgeschlossen. Anschließend hat er die Prüfungen zum Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht und zum Wirtschaftsprüfer abgelegt. Er war langjährig Partner einer überörtlichen Sozietät aus Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und leitete die Kanzlei am Standort Berlin. 2006 ist er nach München zurückgekehrt, und sowohl in eigener Praxis, als auch als Partner der „Alexia Huber & Partner Steuerberatungsgesellschaft tätig. Herr Uwe Dörnbrack befasst sich seit über 15 Jahren mit der umfassenden Betreuung und Beratung mittelständischer Unternehmen und Unternehmerpersönlichkeiten. Tätigkeitsschwerpunkt ist die Gestaltung und Umsetzung von Nachfolgegestaltungen für Unternehmer, insbesondere unter Einbeziehung von maßgeschneiderten Stiftungslösungen. Er ist Mitautor des im Werner Verlag erschienenen Buches „Die Immobilie“.
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements haben sich die Rahmenbedingungen für Stifter seit 2007 deutlich verbessert.
Bislang konnten gemeinnützige Stiftungen alle 10 Jahre mit einem Betrag von Euro 307.000 ausgestaltet werden. Diese Zuwendung musste zudem bis zum Ende des Jahres, welches auf die Gründung der Stiftung folgte, geschehen.
Für Ehepaare wurde dieser Betrag durch die Rechtsprechung des BFH verdoppelt. Sie konnten damit bisher insgesamt Euro 614.000 stiften, und diesen Betrag über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren verteilt als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.Ab 2007 kann jetzt ein Betrag von bis zu Euro 1.000.000 gemeinnützigen Stiftungen zugewendet werden. Unverändert können Ehepaare diesen Betrag doppelt, also damit insgesamt Euro 2.000.000 als Sonderausgaben steuerlich in Ansatz bringen.
Die ansetzbaren Beträge haben sich damit durch die Gesetzesänderung mehr als verdreifacht.
Weggefallen ist die Möglichkeit den Sonderausgabenabzug ein Jahr zurück zu tragen, um im Jahr vor der Zuwendung an die Stiftung einen Sonderausgabenabzug geltend zu machen. Rückwirkende Gestaltungen sind damit, als Wermutstropfen der Neuregelung, nicht mehr möglich.
Über die Stiftungsdotation hinaus ist auch das übrige Spendenrecht vereinfacht und entrümpelt worden. Wurde bislang zwischen förderungswürdigen und besonders förderungswürdigen gemeinnützigen Einrichtungen differenziert, und je nach Zuordnung entweder bis zu 5 % oder 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Spendenhöchstbetrag anerkannt, gilt ab 2007 einheitlich die Möglichkeit bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte zu spenden, § 10b Abs. 1 EStG.
Die für Stiftungen in der Vergangenheit bestehende Möglichkeit zusätzlich einen Betrag von jährlich bis zu Euro 20.450 zu spenden, ist in diesem Zusammenhang entfallen.
Weggefallen ist außerdem die zeitliche Begrenzung eine Stiftung nur bis zum Ende des Jahres, welches auf deren Begründung folgt, dotieren zu dürfen. Kumuliert mit den neuen Höchstbeträgen erlaubt dies einem Stifter, nunmehr sehr viel zielgerichteter und betragsgenauer zu stiften.
Es müssen nicht mehr die gesamten Höchstbeträge bei Gründung einer Stiftung ausgeschöpft werden, es kann auch in späterer Folge bis zur Erreichung der gesetzlichen Höchstbeträge zugestiftet werden.
Stifter, die in der Vergangenheit die alten Höchstgrenzen ausgeschöpft haben, können nunmehr die Differenz auf die neuen Höchstbeträge zustiften, ohne erneut die Zehnjahresfrist abwarten zu müssen. Sie können diese Dotation zudem ihrer bereits errichteten Stiftung zuführen, auch wenn diese länger als ein Jahr besteht.
Gestaltungsüberlegungen bei der Unternehmensnachfolge
Aus der veränderten Rechtslage ergeben sich neue Gestaltungsspielräume. Mit den neuen Höchstbeträgen steht Ehepaaren ein Betrag von bis zu Euro 2.000.000 für Gestaltungen zur Verfügung.
Negative Besteuerungsfolgen, etwa im Rahmen von Unternehmensnachfolgesituationen, lassen sich auf diesem Wege teilweise elegant beseitigen.
a. Betriebsaufspaltung
Klassischerweise entstehen Probleme bei Unternehmensnachfolgen häufig, wenn etwa ein Betrieb aus einer Besitzpersonengesellschaft und einer Betriebskapitalgesellschaft besteht. Soll der Betrieb verkauft werden, weil in der Familie kein geeigneter Nachfolger vorhanden ist, hat der Erwerber des Unternehmens regelmäßig kein Interesse und meist auch nicht das erforderliche Kapital, um auch die Besitzgesellschaft zu erwerben. Der Veräußerer wiederum möchte meist die rentenähnlichen Einkünfte aus der Besitzgesellschaft weiter vereinnahmen.
Ein isolierter Verkauf der Betriebsgesellschaft beendet die zwischen den beiden Gesellschaften bestehende, so genannte steuerliche Betriebsaufspaltung. Unerwünschte Folge hierbei ist, dass zwischenzeitliche Wertzuwächse bei der Besitzgesellschaft - häufig das Betriebsgrundstück - zu versteuern sind, ohne dass entsprechende Liquidität beim verkaufenden Unternehmer landet.
Komplizierte Auffanggestaltungen, wie etwa die Gründung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) und Einbringung des Betriebsvermögens in diese vor Verkauf der Betriebsgesellschaft können zwar momentan die Besteuerungsfolgen vermeiden. Sie lösen aber auf Dauer nicht das Besteuerungsproblem, sondern perpetuieren es lediglich. Das Grundstück bleibt hierbei Betriebsvermögen. Der alternde Unternehmer hat zudem weiterhin eine Gesellschaft, um die er sich kümmern muss.
In diesen Situationen kann die Einbringung des Betriebsvermögens in eine gemeinnützige Stiftung eine sinnvolle Gestaltungsalternative sein. Der Besteuerungseffekt aus der Entnahme des Betriebsvermögens wird neutralisiert durch einen entsprechenden Sonderausgabenabzug aus der Einbringung des Betriebsvermögens in die gemeinnützige Stiftung.
Diese Gestaltung war grundsätzlich bereits in der Vergangenheit möglich. Durch die neuen Höchstbeträge ergeben sich aber ganz andere Möglichkeiten, mit denen auch teilweise beachtliche Wertsteigerungen von Betriebsvermögen neutralisiert werden können.
b. Pensionszusage
Auch für eine andere, bei Unternehmensübertragungen häufig anzutreffende Konstellation können die neuen Höchstbeträge nützliche Dienste erweisen.
Regelmäßig bestehen für Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs Pensionszusagen. Ein Unternehmenserwerber hat meist kein gesteigertes Interesse daran, diese Zusage zu übernehmen, mit der er auch die damit verbundenen Unwägbarkeiten hinsichtlich der Lebenserwartung des Verkäufers tragen müsste.
Abgeschlossene Rückdeckungsversicherungen für die Pensionszusage decken sehr selten den tatsächlichen Geldbedarf zur Finanzierung der Pensionszusage ab.
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer in dieser Situation im Vorfeld des Verkaufes auf die erteilte Pensionszusage, wird die Finanzverwaltung bei ihm durchwegs einen fiktiven Zufluss in Höhe des gesamten Barwertes der Pensionszusage annehmen. Er muss diesen meist recht hohen Betrag privat versteuern, ohne dass er einen entsprechenden Zufluss hat.
Diese Besteuerungsfolge lässt sich gegebenenfalls ebenfalls durch eine entsprechende Stiftungsgestaltung vermeiden.
Sicherung von Einnahmen für den Stifter
Von den Erträgen der gemeinnützigen Stiftung können bis zu einem Drittel an den Stifter und seine nächsten Angehörigen für deren angemessenen Unterhalt gemeinnützigkeitsunschädlich verwendet werden, § 58 Nr. 5 AO.
Außerdem besteht die Möglichkeit, schuldrechtliche Verträge zwischen der gemeinnützigen Stiftung und dem Stifter oder dessen Familienangehörigen zu angemessenen drittüblichen Bedingungen abzuschließen. Verwirklicht etwa der Stifter den Stiftungszweck der gemeinnützigen Stiftung in eigener Person, kann hierfür ein entsprechendes, angemessenes Gehalt vereinbart werden.
Darüber hinaus können bis zu einem Drittel der Erträge von der gemeinnützigen Stiftung thesauriert und angespart werden. Aus dieser allmählichen Erhöhung der Stiftungssubstanz ergibt sich langfristig eine Ertragssteigerung der Stiftung, an der der Stifter wiederum bis zu einem Drittel gemeinnützigkeitsunschädlich partizipieren kann.
Zwar ist die Vermögenssubstanz der Stiftung nicht mehr in der Hand des Stifters, aber namhafte Teile der Erträge des gestifteten Vermögens können weiterhin dem Stifter und seinen Angehörigen zu kommen. Über die gemeinnützige Stiftung lässt sich insoweit ein Baustein einer von Insolvenz geschützten Altersversorgung darstellen.
Der Einkommensteuersatz beträgt seit 2006 für Einkommen ab Euro 250.000 45% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag hierauf (Reichensteuer).
Die maximale Einkommensteuerersparnis aus einer Stiftungsdotation von Euro 1.000.000 beträgt damit Euro 474.800 (ohne Berücksichtigung von Kirchensteuer). Für Ehepaare verdoppelt sich dieser Betrag entsprechend.
Damit erfolgt bereits aus Steuerersparnissen ein Rückfluss von knapp der Hälfte des gestifteten Betrags an die Stifter. Kombiniert man dies mit der Möglichkeit des § 58 Nr. 5 AO und dem Abschluss entsprechender schuldrechtlicher Verträge ergibt sich die Möglichkeit Gutes zu tun, eigene Steuer- und eventuelle Unternehmensnachfolgeprobleme zu lösen, und gleichzeitig weiterhin nennenswerte Einnahmen aus dem Stiftungsvermögen zu erzielen.