Steuerrecht

Steuerliche Vorteile bei der gemeinnützigen Stiftung

Der Gesetzgeber hat im Kalenderjahr 2007 das „Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“  geschaffen, welches rückwirkend zum 1.01. 2007 in Kraft getreten ist.

Zustiftungshöchstbetrag

Es können Zuwendungen in das Grundstockvermögen von gemeinnützigen Stiftungen bis zu 1 Million Euro (bei Ehepaaren 2 Millionen Euro) als Sonderausgaben in der privaten Steuererklärung von Stiftern steuermindernd angesetzt und im Zeitraum von 10 Jahren frei verteilt werden. Der Sonderausgabenabzugsbetrag gilt auch für Zustiftungen nach dem ersten Gründungsjahr; die Dotierung muß nicht mehr innerhalb von 12 Monaten nach Gründung der Stiftung erfolgen, um den Sonderausgabenabzug nutzen zu können. Nach 10 Jahren kann der Sonderausgabenabzug von Stiftern bei weiteren Zustiftungen bzw. weiteren Stiftungserrichtungen in Anspruch genommen werden (§10 b Abs.1a EStG).

Spendenhöchstgrenze

Die Höchstgrenze für den Spendenabzug beträgt einheitlich 20% der Einkünfte.

Beispiele verdeutlichen  die Steuereffekte

Beispiel 1

Ein Ehepaar hat ein Jahreseinkommen von 100.000 € und errichtet eine gemeinnützige Stiftung, die im Zeitraum von 10 Jahren mit Vermögenswerten in Höhe von € 300.000 ausgestattet wird. Die gesamte Steuerersparnis beträgt in dem Kalkulationsbeispiel ca. 117.761

Beispiel 2

Ein Stifter (ledig, ohne Kirche)  verfügt über ein Einkommen von 210.000 € p. a. und errichtet im Jahre 2007 eine gemeinnützige Stiftung, die die Förderung von Kunst, Kultur und Bildung zum Ziel hat. Er stattet die Stiftung mit einem Vermögen von 1 Million Euro aus, wobei innerhalb von 10 Jahren, jährlich 100.000 € Vermögen zugeführt wird. Der Stifter verrechnet die abzugsfähigen Beträge jährlich nur insoweit, als er sich in der höchsten Steuerprogression befindet und erzielt damit eine Steuerersparnis von ca. 443.100 €.

Erbschaft- / Schenkungsteuer

Neben den Vorteilen hinsichtlich der Einkommensteuer und Gewerbesteuer ist ebenfalls wichtig zu erwähnen, dass die Übertragung des Vermögens auf eine gemeinnützige Stiftung weder der Schenkung- noch der Erbschaftsteuer unterliegt (ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 16b).

Gewerbesteuer

Werden Zuwendungen aus den Mittel eines Gewerbebetriebes geleistet, ergeben sich zusätzliche gewerbesteuerliche Vorteile (GewStG § 9 Nr. 5).

Keine Grunderwerbsteuer bei der Übertragung von Immobilienvermögen

Grundsätzlich gilt, dass nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG die Übertragung von Immobilienvermögen auf eine gemeinnützige Stiftung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit ist, wenn sie von Todes wegen oder als Schenkung unter Lebenden erfolgt. Auch von der Grunderwerbsteuer sind solche Verfügungen nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG ausgenommen.

Ansparrücklage

Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen (§ 58 Nr. 12 AO).