
Vorteile der Stiftung
Der Stifter hat mit Gründung einer Stiftung unter anderem folgende Vorteile:
• Vermögensschutz & Werteerhalt
• Effektive Lösungen bei Erb-und Nachfolgeproblemen
• Stiftung als Werbe-PR-Instrument für Unternehmen
Stiftungen haben bezüglich der Vermögensverwaltung eine eher konservative Ausrichtung und sollen grundsätzlich das übertragene Vermögen erhalten. Prinzipiell können einer Stiftung alle Vermögensgegenstände überschrieben werden. Dazu gehören unter anderem Immobilien, Antiquitäten, Barvermögen, Wertpapiere, Unternehmensanteile, Kunstwerke.
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Steuerliche Anreize bei der gemeinnützigen Stiftung
Der Gesetzgeber hat im Kalenderjahr 2007 das „Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ geschaffen, welches rückwirkend zum 1.01. 2007 in Kraft getreten ist.
Zustiftungshöchstbetrag
Es können Zuwendungen in das Grundstockvermögen von gemeinnützigen Stiftungen bis zu 1 Million Euro(bei Ehepaaren 2 Millionen Euro) als Sonderausgaben in der privaten Steuererklärung von Stiftern steuermindernd angesetzt und im Zeitraum von 10 Jahren frei verteilt werden. Der Sonderausgabenabzugsbetrag gilt auch für Zustiftungen nach dem ersten Gründungsjahr; die Dotierung muss nicht mehr innerhalb von 12 Monaten nach Gründung der Stiftung erfolgen, um den Sonderausgabenabzug nutzen zu können. Nach 10 Jahren kann der Sonderausgabenabzug von Stiftern bei weiteren Zustiftungen bzw. weiteren Stiftungserrichtungen in Anspruch genommen werden (§10 b Abs.1a EStG).
Spendenhöchstgrenze
Die Höchstgrenze für den Spendenabzug beträgt einheitlich 20% der Einkünfte.
Beispiele verdeutlichen die Steuereffekte
Beispiel 1
Ein Ehepaar hat ein Jahreseinkommen von 100.000 € und errichtet eine gemeinnützige Stiftung, die im Zeitraum von 10 Jahren mit Vermögenswerten in Höhe von € 300.000 ausgestattet wird. Die gesamte Steuerersparnis beträgt in dem Kalkulationsbeispiel ca. 117.761
Beispiel 2
Ein Stifter (ledig, ohne Kirche) verfügt über ein Einkommen von 210.000 € p. a. und errichtet im Jahre 2007 eine gemeinnützige Stiftung, die die Förderung von Kunst, Kultur und Bildung zum Ziel hat. Er stattet die Stiftung mit einem Vermögen von 1 Million Euro aus, wobei innerhalb von 10 Jahren, jährlich 100.000 € Vermögen zugeführt wird. Der Stifter verrechnet die abzugsfähigen Beträge jährlich nur insoweit, als er sich in der höchsten Steuerprogression befindet und erzielt damit eine Steuerersparnis von ca. 443.100 €.
Es ist zu bemerken, dass die gemeinnützige Stiftung kein Steuersparmodell darstellt.
Der Staat kann nicht alle Aufgaben übernehmen und ist auf das aktive Mitwirken seiner Bürger angewiesen.
Diesbezüglich hat die gemeinnützige Stiftung eine besondere Bedeutung in unserer Gesellschaft. Sie übernimmt wichtige Aufgaben und leistet einen besonderen Beitrag zur sozialen Gerechtigkeit und Vielfalt.
Mit den Möglichkeiten der gemeinnützigen Stiftung erhält der Bürger ein Stück Gestaltungsfreiheit und Eigenverantwortung im positiven Sinne.
Er kann individuelle Ideen verwirklichen, staatliche Institutionen durch Stiftungsaktivitäten entlasten und das Gemeinwesen unbürokratisch fördern.
Die Stiftung ist als bedeutender Teil einer selbstbestimmenden Bürgergesellschaft anzusehen, die dazu beiträgt, die Lebensqualität zu sichern und gleichzeitig zu verbessern.
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Effektive Lösungen bei Erb- und Nachfolgeproblemen
Eine Möglichkeit für den Stifter besteht darin, bereits zu Lebzeiten Unternehmensanteile zum Bespiel in die eigene gemeinnützige Stiftung einzubringen und das Unternehmen weiterhin als Kapitalgesellschaft zu führen. Es ist ebenfalls denkbar, die Stiftung als Erbin zu benennen.
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Stiftung als Werbe-PR-Instrument für Unternehmen
Die Stiftung kann als ein Teil der Werbe-PR-Strategie eines Unternehmens betrachtet werden. Da die Stiftung in vielen Fällen den Namen des Unternehmens trägt, kann diese elegant in die Öffentlichkeitsarbeit einbezogen werden. Die gemeinnützigen Aktivitäten der Stiftung werden dadurch immer mit dem dazugehörigen Unternehmen in Verbindung gebracht. Beispiele hierzu sind u. a. das Unternehmen Vodafone (Vodafone-Stiftung) oder Bertelsmann (Bertelsmann-Stiftung).
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Viele Stifter möchten bestimmte Teile ihres Vermögens (z.B. Unternehmen, Kunstsammlungen, Archive) über den Tod hinaus erhalten wissen. Die Stiftung bewahrt das Lebenswerk des Stifters nach seinem Ableben aufgrund seiner Verfügungen.
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Die Stiftung kann einen Teil der Erträge nutzen, um den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu versorgen. So heißt es im § 58 Nr. 5 der AO, dass eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden kann, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihre Andenken zu ehren. Zu den Angehörigen zählen Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel (ebenfalls bei Adoption verbunden), Geschwister, Pflegeeltern und Pflegekinder.
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